paragraphen.online

  1. Patentgesetz
  2. Achter Abschnitt — Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 - 138)

§ 137

Der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, hat jede wirtschaftliche Verwertung dieser Erfindung derjenigen Stelle anzuzeigen, die über die Bewilligung entschieden hat.

§ 136
137
§ 138