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  1. Patentgesetz
  2. Achter Abschnitt — Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 - 138)

§ 135

(1)§ 125a gilt entsprechend.

(2)Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3)§ 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

§ 134
135
§ 136