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  1. Patentgesetz
  2. Siebenter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b)

§ 124

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 123a
124
§ 125