§ 118
(1)§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3)Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1.die Parteien zustimmen oder
2.nur über die Kosten entschieden werden soll.
(4)Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.