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  1. Patentgesetz
  2. Sechster Abschnitt — Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)
  3. 1. — Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 100 - 109)

§ 105

(1)Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.

(2)Ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 76 entsprechend anzuwenden.

§ 104
105
§ 106