§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Zweiter Teil — Zulassung und allgemeine Vorschriften (§§ 5 - 36-38)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 5 - 29)
  4. Erster Unterabschnitt — Allgemeine Voraussetzungen (§§ 5 - 12)

§ 9 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. Das Deutsche Patent- und Markenamt beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren.

§ 8
9
§ 10