§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung
(1)Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2)Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
(3)(weggefallen)