§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Patentanwaltskammer (§§ 53 - 83,84)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Patentanwaltskammer (§§ 58 - 83,84)
  4. Erster Unterabschnitt — Vorstand (§§ 58 - 77)

§ 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 65
66
§ 67