§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Vierter Teil — Die Patentanwaltskammer (§§ 53 - 83,84)
  3. Zweiter Abschnitt — Organe der Patentanwaltskammer (§§ 58 - 83,84)
  4. Erster Unterabschnitt — Vorstand (§§ 58 - 77)

§ 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters

(1)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie einen Schriftführer und dessen Vertretung; er kann auch einen Schatzmeister und dessen Vertretung wählen.

(2)Die Wahl findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstands statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus einem in Absatz 1 genannten Amt vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein anderes Vorstandsmitglied in dieses Amt gewählt.

§ 63
64
§ 65