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Gliederung
Gliederung
Patentanwaltsordnung
Vierter Teil — Die Patentanwaltskammer
(§§
53
-
83,84
)
Zweiter Abschnitt — Organe der Patentanwaltskammer
(§§
58
-
83,84
)
Erster Unterabschnitt — Vorstand
(§§
58
-
77
)
§ 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
§ 60
61
§ 62
§ 61 - Recht zur Ablehnung der Wahl (PAO)