§

  1. Patentanwaltsordnung
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte (§§ 39 - 52p)
  3. Zweiter Abschnitt — Berufliche Zusammenarbeit (§§ 52b - 52p)

§ 52o Patentanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft“ führen.

§ 52n
52o
§ 52p