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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Sechster Abschnitt — Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 31a - 31e)

§ 31d Strafvorschriften

(1)Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.

1.unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht oder

2.als Empfänger eine Spende in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder

3.entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende nicht weiterleitet,

(2)Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


Referenzierte Normen:
23b25
§ 31c
31d
§ 31e