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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Dritter Abschnitt — Vorverfahren (§§ 53 - 64)
  4. III. — Verfahren der Verwaltungsbehörde (§§ 59 - 62)

§ 61 Abschluß der Ermittlungen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.

§ 60
61
§ 62