paragraphen.online

  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Dritter Abschnitt — Vorverfahren (§§ 53 - 64)
  4. II. — Verwarnungsverfahren (§§ 56 - 58)

§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

(1)Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

(2)Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

§ 56
57
§ 58