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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Erster Abschnitt — Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45)

§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

§ 43
44
§ 45