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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)
  3. Vierter Abschnitt — Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21)

§ 20 Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

§ 19
20
§ 21