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Gliederung
Gliederung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Erster Teil — Allgemeine Vorschriften
(§§
1
-
34
)
Vierter Abschnitt — Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
(§§
19
-
21
)
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
§ 19
20
§ 21