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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Dritter Teil — Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)
  3. Zweiter Abschnitt — Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123)

§ 121 Halten gefährlicher Tiere

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 120
121
§ 122