paragraphen.online

  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Dritter Teil — Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)
  3. Zweiter Abschnitt — Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123)

§ 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(3)Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

(4)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 118
119
§ 120