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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Neunter Abschnitt — Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)

§ 103 Gerichtliche Entscheidung

(1)Über Einwendungen gegen entscheidet das Gericht.

(2)Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

§ 102
103
§ 104