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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Zweiter Teil — Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)
  3. Neunter Abschnitt — Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104)

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

§ 100
101
§ 102