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  1. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  2. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)
  3. Zweiter Abschnitt — Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16)

§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

§ 9
10
§ 11