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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 6 — Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 - 90)

§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 89
89a
§ 90