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Gliederung
Gliederung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten
(§§
32
-
96a
)
Abschnitt 5 — Verfahren vor dem Bundespatentgericht
(§§
66
-
82
)
§ 69 Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
§ 68
69
§ 70