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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 4 — Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 56 - 65a)

§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

(1)Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2)Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

§ 58
59
§ 60