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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 3 — Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96a)
  3. Abschnitt 1 — Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44)

§ 40 Teilung der Anmeldung

(1)Für jede Teilanmeldung bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.

(2)Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.

§ 39
40
§ 41