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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 6 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125a)
  3. Abschnitt 1 — Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 107 - 118)

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

(1)§ 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2)An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

§ 112
113
§ 114