§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
(1)Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.
(2)Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:
(3)Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.
(4)Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.