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  1. Kündigungsschutzgesetz
  2. Erster Abschnitt — Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)

§ 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,


Referenzierte Normen:
121316
§ 10
11
§ 12