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  1. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
  2. Teil 9 — Schlussbestimmungen (§§ 62 - 72)

§ 70 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 69
70
§ 71