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  1. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
  2. Teil 4 — Planungsverantwortung (§§ 28 - 44)
  3. Abschnitt 3 — Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden (§§ 34 - 44)

§ 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren

(1)Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere

(2)Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.

§ 37
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§ 39