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  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
  2. Erster Abschnitt — Genehmigungsvorschriften (§§ 1 - 11a)

§ 6 Versagung der Genehmigung

(1)Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.

(2)Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn

(3)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

(4)Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 bis 4a genannten Handlungen eine Genehmigung erforderlich ist, bleiben unberührt.

§ 5
6
§ 7