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  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
  2. Erster Abschnitt — Genehmigungsvorschriften (§§ 1 - 11a)

§ 2 Herstellung und Inverkehrbringen

(1)Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.

(2)Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.

§ 1
2
§ 3