§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
(1)Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission
(2)Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über
(3)Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.