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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Achter Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65a)

§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie

Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 64j
64k
§ 64l