paragraphen.online

  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Achter Abschnitt — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65a)

§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.

§ 63a
64
§ 64a