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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Siebenter Abschnitt — Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d)

§ 57 Bußgeldvorschriften

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 56
57
§ 58