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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Sechster Abschnitt — Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (§§ 53e - 53q)
  3. 1. — Zentrale Gegenparteien (§§ 53e - 53n)

§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 entsprechend.

§ 53j
53k
§ 53l