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  1. Gesetz über das Kreditwesen
  2. Fünfter Abschnitt — Sondervorschriften (§§ 52 - 53d)

§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

(1)Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2)Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

§ 52
52a
§ 53