paragraphen.online

  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 10 — Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 365)
  3. Abschnitt 2 — Übergangsvorschriften (§§ 343 - 365)
  4. Unterabschnitt 3 — Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (§§ 352a - 354)

§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263

Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publikums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften beschließt.

§ 353
353a
§ 353b