paragraphen.online

  1. Kapitalanlagegesetzbuch
  2. Kapitel 2 — Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 191)
  4. Unterabschnitt 3 — Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§§ 181 - 191)

§ 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung

(1)Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:

(2)Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:

(3)Die neuen Anteile des übernehmenden oder neu gegründeten Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-OGAW ausgegeben.

§ 189
190
§ 191