§ 15 Auflagen
(1)Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2)Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
(3)Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.