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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Fünfter Teil — Schluß- und Übergangsvorschriften (§§ 113 - 125)

§ 116 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.

§ 115
116
§§ 117 bis 120