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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zwölfter Teil — Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten (§§ 97a - 97c)

§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten

Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen

§ 97a
97b
§ 97c