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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zehnter Teil — Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)
  3. Abschnitt 3 — Besondere Formen der Rechtshilfe (§§ 92 - 96)

§ 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung

(1)Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für die Durchführung der Überwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, ist

(2)Die Landesregierungen können die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 92c
92d
§ 93