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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zehnter Teil — Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)
  3. Abschnitt 3 — Besondere Formen der Rechtshilfe (§§ 92 - 96)

§ 92a Inhalt des Ersuchens

Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:

§ 92
92a
§ 92b