§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
(1)Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
(2)Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit
(3)Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.
(4)Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.