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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zehnter Teil — Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96)
  3. Abschnitt 2 — Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 91a - 91j)

§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung

(1)Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:

(2)Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit

(3)Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.

(4)Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 91d
91e
§ 91f