§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
(1)Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. In der Beschlussformel sind bei einer stattgebenden Entscheidung die zu überwachenden Maßnahmen genau zu bestimmen.
(2)Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die zu überwachende Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet worden, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3)Das Gericht ordnet die Überwachung der Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und
(4)Das Gericht wandelt die der zu überwachenden Person auferlegten Maßnahmen um, wenn Die umgewandelten Maßnahmen müssen so weit wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen entsprechen. Sie dürfen nicht schwerwiegender sein als die vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen. Über die Umwandlung nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.
(5)Gegen den Beschluss des Amtsgerichts können die Staatsanwaltschaft und die zu überwachende Person sofortige Beschwerde einlegen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 42 ist entsprechend anwendbar.