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Gliederung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(§§
84
-
90z
)
Abschnitt 3 — Einziehung
(§§
88
-
90
)
§ 88c Ablehnungsgründe
Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur abgelehnt werden, wenn
§ 88b
88c
§ 88d