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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z)
  3. Abschnitt 2 — Geldsanktionen (§§ 86 - 87q)
  4. Unterabschnitt 2 — Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o)

§ 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

(1)Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2)Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3)Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn

§ 87k
87l
§ 87m