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Gliederung
Gliederung
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil — Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(§§
84
-
90z
)
Abschnitt 2 — Geldsanktionen
(§§
86
-
87q
)
Unterabschnitt 2 — Eingehende Ersuchen
(§§
87
-
87o
)
§ 87e Rechtsbeistand
Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.
§ 87d
87e
§ 87f